Die Deutschsprachige Gemeinschaft
1. Vorgeschichte
Zur Erinnerung: Am 1. Januar 2015[1] wurde die Übertragung der Zuständigkeiten der wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft im Bereich der untergeordneten Behörden abgeschlossen.
Wir erinnern uns daran, dass diese Kompetenzübertragung durch das Dekret vom 27. Mai 2004 erste Anwendung fand; Dieses Dekret verfolgte das Ziel, die nachstehenden Zuständigkeiten an die Deutschsprachige Gemeinschaft zu übertragen:
- Kirchenfabriken und Einrichtungen, die mit der Verwaltung der Temporalien der anerkannten Kulte betraut sind;
- Bestattungen und Grabstätten;
- Gemeindefonds;
- Bezuschusste Arbeiten;
- Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden und die Polizeizonen.
Nun sind es hauptsächlich die folgenden Zuständigkeiten, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft übertragen werden:
- die Zusammensetzung, die Organisierung, die Zuständigkeit und das Funktionieren der gemeindlichen Einrichtungen;
- die Wahl der kommunalen und intrakommunalen Organe (einschließlich der Kontrolle der Wahlausgaben);
- das Disziplinarsystem der Bürgermeister;
- usw.
Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat diese neuen Zuständigkeiten bereits übernommen, da sie gewisse Änderungen, insbesondere der Funktionsweisen der kommunalen Organe, durch ihr Programmdekret vom 2. März 2015[2] vorgenommen hat
So können beispielsweise folgende Punkte hervorgehoben werden:
- auf Anfrage des Gemeinderatsmitgliedes stellt das Kollegium diesem eine persönliche E-Mailadresse zur Verfügung[3];
- Artikel L1213-1 des KLDD, der die Ernennung der Gemeindebediensteten betrifft, wird durch einen neuen Absatz vervollständigt, der besagt, dass die zeitweiligen Personalbezeichnungen in den Zuständigkeitsbereich des Gemeindekollegiums fallen, aber innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat zu billigen sind[4] ;
- In Sachen Zuständigkeiten des Gemeinderates und des Kollegiums im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, wird die Übertragung der Zuständigkeiten des Rates an das Kollegium in Bezug auf die Wahl des Verfahrens für die Vergabe der öffentlichen Aufträge und die Festlegung deren Bedingungen auf die Aufträge betreffend die tägliche Verwaltung der Gemeinde angewandt, im Rahmen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan eingetragenen Mittel, aber ohne zu präzisieren, dass es sich um den ordentlichen Haushalt handeln muss[5].
Durch sein Programm-Dekret vom 22. Februar 2016[6] hat der Gesetzgeber weitere Änderungen vorgenommen, darunter insbesondere:
- Im Bereich der Gemeindeaufsicht: die Verpflichtung für die Gemeinden, die Beschlüsse zur Festlegung ihrer Dotation für die Hilfeleistungszonen an die Regierung zu übermitteln[7];
- Im Bereich der Bestattungen und Grabstätten: die Präzisierung der Definition des Begriffs des „Friedhofes“[8].
Es ist außerdem wichtig, hervorzuheben, dass das wallonische Parlament am 20. Juli 2016 eine Resolution zur Förderung der deutschen Sprache, auf Grundlage eines Vorschlages, der am 10. Mai 2016 von Frau Baltus-Möres und Herrn Stoffels hinterlegt wurde[9], verabschiedet hat.
Diese Resolution, welche - insbesondere - hervorhebt, dass die deutsche Sprache eine der drei Landes- und Amtssprachen ist, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass Belgien seine kulturelle und sprachliche Vielfalt wahrt und dass der Gebrauch der deutschen Sprache in allen offiziellen Einrichtungen verstärkt werden muss, fordert die wallonische Regierung dazu auf:
- Den Gebrauch der deutschen Sprache in ihren öffentlichen Einrichtungen zu schützen und zu fördern;
- dafür Sorge zu tragen, dass alle Einrichtungen, die der Wallonischen Region unterstehen, den der deutschen Sprachrolle angehörenden Personen Informationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen;
- darauf zu achten, dass bei der Entwicklung von EDV-Anwendungen, etwa für einen automatisierten Briefversand, die deutsche Sprache berücksichtigt wird;
- die deutsche Sprache als offizielle Sprache in den Rekrutierungsverfahren innerhalb der öffentlichen Dienste anzuerkennen.
Der KLDD wurde per Dekret vom 21. November 2016[10] abgeändert, inbesondere in Bezug auf die Gemeinderatswahlen. So kann beispielsweise folgendes hervorgehoben werden:
- Der Bürgermeister wird über den Entwurf des Mehrheitsabkommens vorgeschlagen (er wird nicht mehr, wie in den französischsprachigen Gemeinden, automatisch aufgrund seines Wahlergebnisses bezeichnet);
- Unvereinbarkeit der Mandate für die Mitglieder der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die nicht Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindekollegiums sein dürfen;
- Änderung der Regeln betreffend die Befugnisse und deren Übertragung im Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen;
- Einführung eines elektronischen Wahlsystems mit Papierbescheinigung;
- usw.
Weiter kann noch hervorgehoben werden, dass die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Mai 2017[11] die Ernennungsbedingungen für das Amt des Generaldirektors und des Finanzdirektors in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets festgelegt hat.
Im Programmdekret vom 26. Februar 2018[12] wurden die Bestimmungen des KLDD betreffend den Ablauf der lokalen Wahlen abgeändert. Diese Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Definition des Kandidaten, die Kandidatenliste, die Wahlunfähigkeit, das Wählerregister, die Wahlaufforderungen, die Überprüfung der Kandidaturen, die Strafmaßnahmen in Zusammenhang mit den Kandidaturen, …
Das Gemeindedekret hat vor kurzem wichtige Änderungen erfahren, hauptsächlich im Finanz- und Steuerbereich, die jedoch erst am 1.1.2024 in Kraft treten, außer für zwei Gemeinden (für die sie am 1.1.2021 in Kraft traten).
2. Bei der vollständigen Erneuerung der Gemeinderäte 2018 – das Gemeindedekret
Eine der größten Änderungen für die lokalen Behörden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestand natürlich darin, dass am 3. Dezember 2018 das Gemeindekret vom 23. April 2018[13] in Kraft trat.
Zur Erinnerung :
Dieses Dekret ändert einen Großteil des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung ab:
- seinen Ersten Teil (Die Gemeinden), die Bücher I (Organisation der Gemeinde), II (Verwaltung der Gemeinde) mit Ausnahme der Artikel L1234-1 bis L1234-6, die den gemeindlichen VoG gewidmet sind, und III (Gemeindefinanzen);
- seinen Dritten Teil (Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinden und die übergemeindlichen Strukturen), die Bücher II (Öffentlichkeit der Verwaltung) und III (Provinz- und Gemeindefinanzen).
Es ist also dieses Dekret, das für die 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft unter anderem ihre Organisation, ihr Personal, ihre Haftpflicht und ihre Finanzen regelt. Außerdem finden sich dort die Bestimmungen in Bezug auf Volksbefragungen oder die Festlegung und Eintreibung der Gemeindesteuern.
Wenn gewisse Bestimmungen im Vergleich zu den entsprechenden Bestimmungen des KLDD nicht radikal abgeändert werden, so handelt es sich dabei nicht um eine absolute Wahrheit.
Als Beispiel sei hier Art. 41, §3 des Dekrets angeführt, der folgendes bestimmt: „Der Bürgermeister ist das Ratsmitglied belgischer Staatsangehörigkeit, das aus einer der am Mehrheitsabkommen beteiligten Fraktionen stammt und dessen Identität im Mehrheitsabkommen angegeben ist.“
Zur Erinnerung: Der KLDD legt seinerseits unter Artikel L1123-4 folgendes fest: „Das Ratsmitglied belgischer Staatsangehörigkeit, das die meisten Vorzugsstimmen in der Liste mit den meisten Stimmen unter den in Anwendung des Artikels L1123-1 am Mehrheitsabkommen beteiligten politischen Fraktionen erhalten hat, wird von Rechts wegen zum Bürgermeister gewählt.“
Wie man sieht, ist die Bezeichnung des Bürgermeisters in den deutschsprachigen Gemeinden also Gegenstand von Verhandlungen zwischen den voraussichtlichen Mitgliedern der eventuellen zukünftigen Koalitionen, wohingegen seine Bezeichnung im Rest der Wallonie automatischer blieb (bestes persönliches Ergebnis der „besten“ Liste, die am Mehrheitsabkommen teilnimmt).
Um die rechtliche Situation der deutschsprachigen lokalen Behörden global zu erfassen, müssen die Praktiker also nicht nur dieses neue Dekret, sondern auch die spezifischen Änderungen, die der KLDD kürzlich durch die Deutschsprachige Gemeinschaft erfahren hat (in seinen nicht durch das Gemeindedekret abgeänderten Bestimmungen), im Hinterkopf behalten.
Das Programmdekret vom 11. Dezember 2018 (B.S. vom 21.01.2019) hat inzwischen Änderungen an der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anwendbaren Gesetzgebung vorgenommen, insbesondere im Rahmen der Gemeindewahlen sowie im Bereich der Bestattungen und Grabplätze.
Das Gemeindedekret hat vor kurzem wichtige Änderungen erfahren, hauptsächlich im Finanz- und Steuerbereich, die jedoch erst am 01.01.2024 in Kraft treten, außer für zwei Gemeinden (für die sie am 01.01.2021 in Kraft traten)[14].
3. Und seither? Wichtige Kompetenzübertragungen in den Bereichen Raumordnung, Stadtplanung, Wohnungsbau, Energie
Seit dem 1. Januar 2020 ist die Deutschsprachige Gemeinschaft für die Raumordnung, den Städtebau, das Rechtssystem der Straßenwesen und das Enteignungsrecht wegen öffentlichen Nutzens zuständig.
Es waren die Dekrete vom 6. Mai 2019, die vom wallonischen Parlament verabschiedet wurde[15], und vom 29. April 2019, die vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedet wurde[16], die diese Übertragung für die Raumordnung und einige damit verbundene Angelegenheiten festschrieben.
Diese Themen umfassen im Einzelnen:
- Stadt- und Raumplanung (hauptsächlich, was im CoDT enthalten ist);
- die Baulinienpläne für Gemeindestraßen (einschließlich des Rechtssystems für Straßenwegen);
- Erwerb, Erschließung und Ausstattung von Grundstücken für die Nutzung durch Industrie, Handwerk und Dienstleistungen oder andere Infrastrukturen zur Aufnahme von Investoren, einschließlich Investitionen für die Ausstattung von Industriegebieten in der Nähe von Häfen und deren Bereitstellung für Nutzer;
- Stadterneuerung;
- Erneuerung stillgelegter Gewerbegebiete;
- Bodenpolitik (einschließlich Enteignungen im öffentlichen Interesse).
Die Operationalisierung dieser Übertragung wurde durch das Programmdekret vom 12. Dezember 2019 konkretisiert, das vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedet wurde[17]. Dieser Text nimmt die notwendige Bereinigung der übertragenen Regelungen vor (fast 400 Änderungsartikel für ein Dutzend Dekrete).
Es sei daran erinnert, dass die Zuständigkeit für Denkmäler und Stätten 1995 von der Wallonischen Region auf die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen worden war. Durch ein Dekret vom 29. April 2019[18] und ein Dekret vom 2. Mai 2019[19] wurden auch die Zuständigkeiten für Energie (in diesem Fall im Wesentlichen auf Subventionsfragen beschränkt) und Wohnungswesen auf die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen.
In Bezug auf energiebezogene Angelegenheiten ist die Deutschsprachige Gemeinschaft auf Basis des Dekrets vom 6. Mai 2019 seit dem 1. Januar 2020 zuständig für:
- Zuschüsse für Privatpersonen (Prämien für Wohnungsaudits, Prämien zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohnungen und zur Förderung von Wärme aus erneuerbaren Energiequellen, Prämien für Haushalte mit geringem Einkommen für Energieeinsparungen) ;
Zuschüsse, die Personen des öffentlichen Rechts und nichtkommerziellen Einrichtungen zur Förderung der rationellen Energienutzung oder erneuerbarer Energien (einschließlich Wärme aus erneuerbaren Quellen) gewährt werden.
[1] In der Tat ist an diesem Datum das Dekret vom 28.04.2014 zur Abänderung des Dekrets vom 27.05.2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft in Kraft getreten (B.S. vom 16.06.2014).
[2] B.S. vom 26.03.2015.
[3] Siehe Art. 31 des Dekrets vom 02.03.2015, welcher Art. L1122-13 des KLDD abändert.
[4] Siehe Art. 37 des Dekrets vom 02.03.2015.
[5] Siehe Art. 38 des Dekrets vom 02.03.2015, welcher Art. L1222-3, Absatz 2 des KLDD abändert.
[6] B.S. vom 14.04.2016.
[7] Abänderung des Dekrets vom 20.12.2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des Deutschen Sprachgebiets.
[8] Abänderung des Dekrets vom 14.02.2011 über Bestattungen und Grabstätten.
[9] Siehe Wallonisches Parlament, Sitzungsperiode 2015-2016, Dok. Nr. 487 (2015-2016)
[10] B.S. vom 22.12.2016.
[11] B.S. vom 22.06.2017.
[12] B.S. vom 26.03.2018 (Art. 48 bis 69).
[13] B.S. vom 08.06.2018.
[14] Siehe Dekret vom 25.01.2021 zur Änderung des Gemeindedekrets vom 23.04.2018 (B.S. vom 15.2.2021) und dessen Ausführungserlass vom 28.01.2021.
[15] B.S. vom 23.07.2019.
[16] B.S. vom 12.06.2019.
[17] B.S. vom 13.01.2020.
[18] B.S. vom 12.06.2019.
[19] B.S. vom 23.07.2019.

Focus sur la commune
Cette fiche provient de l'ouvrage "Focus sur la commune - Fiches pour une bonne gestion communale", véritable outil réalisé en collaboration avec la DG05 pour tout savoir sur la commune, terreau de démocratie, pouvoir le plus proche du citoyen au service duquel, jour apres jour, le mandataire local assume son mandat. Indispensable aux décideurs qui veulent contribuer de façon active à la gestion de leur commune.
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