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Mis en ligne le 7 Juin 2011

Die Materie Grabstätten und Bestattungen ist im Jahr 2001 regionalisiert worden, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002. An diesem Datum erlangten die Flämische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt und die wallonische Region die Zuständigkeit, ihre eigenen Regelungen in diesem Bereich zu erlassen.

In einer ersten Phase wurde der Text des alten Föderalgesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten für die gesamte Wallonie (die Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft inbegriffen) in die Artikel L1232-1 und folgende des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung integriert, und zwar fast vollkommen unverändert.

Erst im Jahre 2009 brachte ein wallonisches Dekret vom 6. März 2009 wesentliche inhaltliche Änderungen mit sich.

Allerdings sieht dieses Dekret ausdrücklich vor, dass es nur auf dem „Gebiet französischer Sprache“ Anwendung findet, d.h. auf dem Territorium der wallonischen Region mit Ausnahme der 9 deutschsprachigen Gemeinden.

Die Erklärung für diese Änderung des Anwendungsbereichs ratione loci des Dekretes liegt in der Entwicklung unserer Institutionen seit dem Jahr 2001: die Deutschsprachige Gemeinschaft verfügt in der Tat seit dem 1. Januar 2005 über eine eigenständige Zuständigkeit im Bereich der Bestattungen und Grabstätten, infolge des wallonischen Dekrets vom 27. Mai 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft (Art. 1, Absatz 1, 2° - B.S. vom 16.06.2004).

Seit 2005 ist die Deutschsprachige Gemeinschaft also kompetent, um insbesondere im Bereich der Bestattungen und Grabstätten Gesetze zu erlassen. Damals hat sie zunächst beschlossen, die Gesetzestexte des Föderalgesetzes von 1971 zumindest vorübergehend als Grundlage beizubehalten, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen.

Nach der Flämischen Region im Jahr 2004 und der wallonischen Region im Jahr 2009 (in der Region Brüssel-Hauptstadt stellt der Gesetzestext von 1971 auch heute noch immer die gesetzliche Grundlage dar) hat sich nun also auch die Deutschsprachige Gemeinschaft mit einem eigenen Dekret ausgestattet, um diese Materie auf ihrem Gebiet zu organisieren: Das Dekret vom 14. Februar 2011 über Bestattungen und Grabstätten, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. März 2011.

Es scheint wohl klar, dass der deutschsprachige Gesetzgeber, genauso wie der flämische und der wallonische Gesetzgeber vor ihm, dadurch aber die vorherigen Regelungen unseres Bestattungsrechts nicht vollständig auf den Kopf stellen wollte. Das neue deutschsprachige Dekret ist also den Texten in den anderen Regionen unseres Landes sehr ähnlich, insbesondere dem Text, der seit 2009 in der Wallonie gültig ist.
Hier nun ein kurzer Überblick über die wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschsprachigen und dem wallonischen Dekret (KLDD, Art. L1232-1 und folgende):

  • Der Text (Art. 4) schreibt das Vorhandensein verschiedener Einrichtungen auf jedem Friedhof vor, aber nicht das eines Beinhauses, im Gegensatz zum KLDD (Art. L1232-2, §3, Absatz 2);
  • Dort wo der KLDD die Laufzeit der Grabstättenkonzessionen inzwischen auf ein Maximum von 30 Jahren (erneuerbar) beschränkt, behält das deutschsprachige Dekret die frühere, im Föderalgesetz von 1971 vorgesehene maximale Laufzeit von 50 Jahren bei (Art. 8);
  • Wie die wallonische Gesetzgebung (KLDD, Art. L1232-10) sieht auch das deutschsprachige Dekret ein Enddatum für die früheren, nicht erneuerten Konzessionen auf Lebenszeit vor: dieses ist auf den 31. Dezember 2012 festgelegt (Art. 10);
  • Zu bemerken ist ebenfalls, dass die Erneuerung der vorher erwähnten früheren Konzessionen auf Lebenszeit „für die in der Gemeinde geltende Höchstlaufzeit“ festgelegt wird (der KLDD sieht diesbezüglich keine Bestimmungen vor);
  • Eine andere Prozedur, die sich vom wallonischen Dekret inspiriert: Grabmäler, die älter als 65 Jahre sind, dürfen nur mit Genehmigung der Regierung entfernt werden (Art. 15). Der KLDD sieht diesbezüglich eine ähnliche Regelung für die Grabstätten, die aus der Zeit vor 1945 datieren, vor (KLDD, Art. L1232-28, Absatz 3);
  • Im Gegensatz dazu findet sich im deutschsprachigen Dekret keine Spur einer Verpflichtung, eine Liste der Grabstätten von lokaler historischer Bedeutung zu erstellen, so wie unter Art. L1232-29 des KLDD vorgesehen;
  • Das delikate Thema der Bestimmung der Föten, die vor dem 180. Tag der Schwangerschaft geboren wurden, ist im neuen Dekret eindeutig geregelt: diese werden „gemäß dem Wunsch der Eltern entweder beerdigt oder eingeäschert“ (Art. 16). Der KLDD ist diesbezüglich weitaus diskreter und beschränkt sich darauf, die Möglichkeit der Beerdigung oder der Verstreuung der Asche auf so genannten Sternen- oder Schmetterlingsfeldern lediglich für Föten, die zwischen dem 106. und dem 180. Tag der Schwangerschaft geboren wurden, vorzusehen (Art. L1232-2, §4 und L1232-17, §3 des KLDD); 
  • Die Mindesttiefe für die unterirdische Beisetzung der Särge und Urnen beträgt respektive 120 cm und 80 cm (Art. 22), entgegen respektive 150 cm und 80 cm im KLDD (Art. L1232-19). In Gruften werden Särge und Urnen mindestens 80 cm tief beigesetzt (Art. 23), entgegen 60 cm im KLDD (Art. L1232-20);
  • Der letzte nennenswerte Unterschied liegt in der Unterscheidung der minimalen Dauer der Erhaltung von Särgen und Urnen in Reihengräbern (Särge 10 Jahre, Urnen 5 Jahre – Art. 24). Im KLDD beträgt die festgelegte Mindestdauer in allen Fällen 5 Jahre (Art. L1232-21).

Inkrafttreten: Da das Dekret keine besondere Bestimmung in Bezug auf das Datum seines Inkrafttretens vorsieht, kann man, in Anwendung der allgemeinen Grundsätze, davon ausgehen, dass dieser Text am 10. Tag nach dessen Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft getreten ist, d.h. am 7. April 2011.

Es ist wahrscheinlich, dass in Kürze ein Erlass der deutschsprachigen Regierung erscheinen wird, der die Ausführungsmodalitäten des vorliegenden Dekrets präzisiert.

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Date de mise en ligne
7 Juin 2011

Auteur
John Robert

Type de contenu

Matière(s)

Funérailles et sépultures
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