Einführung von 5G - Bericht der phase 1 der Wallonischen 5G-Expertengruppe
Nach der Einführung eines 5G light durch Proximus im vergangenen Frühjahr hat der Verwaltungsrat unseres Verbandes am 5. Mai 2020 eine Stellungnahme verabschiedet,in der er die Einrichtung einer Expertengruppe fordert, die die Auswirkungen von 5G bewerten und Empfehlungen erarbeiten soll, die in die Gesetzgebung einfließen sollen.
In dieser Stellungnahme wird empfohlen, dass, wenn von den Experten eine Zunahme der Umweltauswirkungen festgestellt werden sollte, die sie dazu veranlassen, eine Reihe von zu treffenden Vorkehrungen herauszustellen, den Gemeinden Entscheidungsbefugnisse übertragen werden sollten, damit sie die Empfehlungen dieser Experten umsetzen können.
Diese Entscheidungsbefugnis impliziert, falls sie sich als notwendig erweisen sollte, dass ortsfeste Sendeantennen (bzw. Mobilfunk-Antennen) von einem Betrieb der Klasse 3 in eine Klasse 2 umgestuft werden und somit einer Umweltgenehmigung bedürfen. Dabei bezog der Verband weder Position für oder gegen 5G noch forderte er einen Wechsel der Antennen in die Klasse 2, wenn eine Bewertung der lokalen Gegebenheiten dies durch die lokalen Behörden nicht rechtfertigte.
Am 18. Mai 2020 wurde von Herrn Antoine, Frau Goffinet, Frau Schyns, Herrn Dispa, Herrn Matagne und Herrn Desquesnes ein Dekretvorschlag eingereicht, damit das Dekret vom 3. April 2009 (das derzeit den Betrieb von Mobilfunk-Antennen regelt) eine Umweltgenehmigung für Antennen, die für 5G verwendet werden, erforderlich macht. Der wallonische Städte- und Gemeindeverband wird am kommenden 11. Mai im Rahmen der Prüfung dieses Dekrets angehört werden.
Am 2. Juli 2020 hat die Regierung – entsprechend der Regionalpolitischen Erklärung – eine 5G-Expertengruppe mit einem zweistufigen Auftrag eingesetzt:
- in einer ersten Phase den Einsatz von 5G-Datenübertragungstechnologien in Bezug auf Umwelt-, Gesundheits-, Wirtschaftlichkeits-, Datensicherheits- und Datenschutzaspekte bewerten. Dies ist der Bericht, der dem Verwaltungsrat heute zur Prüfung vorgelegt wird;
- in einer zweiten Phase regelmäßige Bewertungen durchzuführen und zu prüfen, ob die Bedingungen des Dekrets vom 3. April 2009 über den Schutz gegen etwaige gesundheitsschädliche Auswirkungen und Belästigungen, die durch die durch ortsfeste Sendeantennen erzeugten nicht ionisierenden Strahlungen verursacht werden, langfristig angepasst werden sollten.
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