Gesetzbuches Über Die Räumliche Entwicklung ("GRE" - des CoDT der deutschsprachigen Gemeinschaft )- Ein neuer Erlass für die deutschsprachige Gemeinschaft!

Avis aux lecteurs - Attention, ce contenu concerne des compétences transférées à la Communauté germanophone. Il s’applique donc uniquement aux communes germanophones.
Am 12. Oktober 2023 wurde der Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft über den reglementarischen Teil des neuen GRE veröffentlicht. Diese von den Gemeinden erwartete Veröffentlichung formalisiert somit den im Januar 2023 gefassten Beschluss. Diese Änderungen fügen sich in die Änderung des ehemaligen wallonischen CoDT ein. Seit der Übertragung der Zuständigkeit für die Raumordnung im Jahr 2019 nimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft nämlich verschiedene Gesetzesänderungen auf der Grundlage des wallonischen CoDT vor, um daraus "ihren CoDT" (auf Deutsch GRE) zu machen.
Dieser Erlass wurde im Januar 2023 verabschiedet und im Oktober 2023 veröffentlicht. Er trat am 1. Februar 2023 in Kraft. Der Erlass legt den Inhalt von zwei neuen Anhängen sowie die Änderung der Nummerierung der Anhänge 12 bis 20 (die zu den Anhängen 1 bis 5 werden) sowie der Anhänge 6 bis 8, die zu den Anhängen 29 bis 31 werden, fest.
Die neuen Anhänge 29 und 30 sind besonders wichtig für die Neuerungen, die durch die neue GRE eingeführt wurden.
Anhang 29 (früher Anhang 6) muss für Anträge auf Teilungsgenehmigungen verwendet werden. Die Teilungsgenehmigung ist eine der Neuerungen, die durch die ERG eingeführt wurden. Die GRE unterscheidet künftig zwischen der "Urbanisierungsgenehmigung" (die zur "Urbanisierungsgenehmigung" wird) und der "Teilungsgenehmigung", die unter bestimmten Umständen die Urbanisierungsgenehmigung ersetzt. Sie ist eher als eine Genehmigung zum "Teilen" einer bestehenden Immobilie zu verstehen denn als eine Genehmigung zur "Erschließung" dieser Immobilie.
Für den Antrag auf eine Fertigstellungserklärung nach Abschluss der Arbeiten muss Anhang 30 (früher Anhang 7) verwendet werden. Es handelt sich um ein zentralisiertes Verfahren bei der Regierung (Artikel D.IV.73.1). Konkret bedeutet dies, dass der Antragsteller eine Konformitätserklärung abgeben muss, wenn die Handlungen oder Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist abgeschlossen wurden und den Vorschriften der erteilten Genehmigung entsprechen. Ist dies nicht der Fall, muss die Regierung die Genehmigung verweigern und die nicht erfüllten Punkte auflisten. Sie kann jedoch auch Handlungen oder Arbeiten für konform erklären, die bestimmte Vorschriften nicht erfüllen, z. B. aus technischen Gründen oder wenn dies keinen Einfluss auf potenzielle Gefahren oder Nachteile hat.

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